Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen  Freizeit Canoe Club Killerwalze (FC2KW)  und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “ e.V. „.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins)

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen :
    • Durchführung von Vereinsfahrten
    • Hilfe bei der Planung und Förderung von Fahrten mit dem Kanadier oder Kajak
    • Hilfestellung beim Erlernen des Kanadier – oder Kajakfahrens
    • theoretische und/oder praktische Hilfe
    • Ansprechstelle bei Fragen, die den Canoesport betreffen
    • Informations- und Erfahrungsaustausch

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:

    1. Thaddäusheim,#160; Goldgrube 13, Mainz
    2. Drogen und Jugendberatung „Brücke“,#160; Münsterstr. 31, Mainz

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Auschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus acht Personen, nämlich :

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer und
  • vier Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
  • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandsitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig :

  • – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  • – Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  • – Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • – Beschlußfassung über änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • – Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
  • – Ernennung von Ehrenmitgliedern;

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal (Saisonbeginn), soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier fünftel erforderlich. Eine änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten : Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muß auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Sicherheit bei Vereinsfahrten
Jedes Vereinsmitglied oder Teilnehmer einer Vereinsfahrt hat den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für das Befahren von Gewässern folge zu leisten !
Hierzu zählen insbesondere folgende Punkte:

  • Besichtigung eines Wehres oder anderen Gefahrenstellen vor dem Befahren
  • genügender Sicherheitsabstand zwischen den Booten
  • – Schwimmweste, Helm und Wurfsack sind mitzuführen.
  • Zusätzliche Maßnahmen und Besonderheiten gibt der Leitende der Vereinsfahrt vor dem Einsetzen der Boote oder am Vorabend bekannt. Der Leitende der Fahrt wird vom Vorstand, oder spätestens vor dem Einsetzen der Boote von der Gruppe bestimmt. Bei Bootskenterungen ist jedes Mitglied und jeder Teilnehmer einer Fahrt dazu aufgefordert zu helfen, soweit man sich nicht in eigene Gefahr begibt und die eigenen Kenntnisse dies zulassen. Dies gilt nicht nur für Boote der eigenen Gruppe, sondern auch für Fremdboote.

Verstößt ein Teilnehmer einer Vereinsfahrt oder ein Vereinsmitglied grob fahrlässig gegen die bekanntgegebenen Sicherheitsbestimmungen, so kann der Vorstand laut § 4 der Satzung den Ausschluß des Mitgliedes beschließen. Bei Teilnehmern einer Vereinsfahrt, welche Nichtmitglieder sind, kann der Leitende dieser Fahrt den Ausschluß dieser Personen von der Fahrt in Abstimmung mit teilnehmenden Mitgliedern beschließen.

§ 18 Naturschutz
Jedes Vereinsmitglied oder Teilnehmer einer Vereinsfahrt hat den Naturschutz zu beachten !
Insbesondere gelten folgende Punkte:

  • fachgerechte Müllentsorgung
  • schonende Behandlung von Uferböschungen
  • Vögel und Brutstätten sind zu meiden
  • Schreien und Lärmen auf dem Gewässer ist zu unterlassen.
  • Beachtung von geltenden Naturschutzbestimmungen der befahrenen Flußabschnitte
  • das mitführen von Glasflaschen ist nicht gestattet

Verstößt ein Teilnehmer einer Vereinsfahrt oder ein Vereinsmitglied grob fahrlässig gegen diese Punkte oder den allgemeinen Naturschutz, so kann der Vorstand laut § 4 der Satzung den Ausschluß des Mitgliedes beschließen. Bei Teilnehmern einer Vereinsfahrt, welche Nichtmitglieder sind, kann der Leitende dieser Fahrt den Ausschluß dieser Personen von der Fahrt in Abstimmung mit teilnehmenden Mitgliedern beschließen.

3. Fassung der Satzung des FC2KW vom 26.01.2020.